Maik Elster – Kanzlei Eisenbahnstraße
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Digitale Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren – Ein kritischer Blick auf den Referentenentwurf des BMJV

Biometrische Gesichtserkennung, KI-gestützte Datenanalyse und das Ende des Trennungsgebots?

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlichte einen Referentenentwurf (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Digitale_Ermittlungsmaßnahmen.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ) zur Änderung der Strafprozessordnung – Digitale Ermittlungsmaßnahmen. Der Entwurf sieht zwei neue Eingriffsbefugnisse vor: den automatisierten biometrischen Internetabgleich (§ 98d StPO-E) und die automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse (§ 98e StPO-E). Beide Maßnahmen sollen unter Einsatz künstlicher Intelligenz die Effektivität der Strafverfolgung steigern.

Der politische Anspruch ist ambitioniert: moderne Ermittlungsmethoden für ein digitales Zeitalter, flankiert durch angeblich strenge Schutzmechanismen. Der Befund bei näherer rechtlicher Betrachtung ist ein anderer – und er ist beunruhigend.

I. Was sieht der Entwurf konkret vor?

§ 98d StPO-E: Biometrischer Internetabgleich

§ 98d StPO-E soll Strafverfolgungsbehörden ermächtigen, biometrische Daten aus einem laufenden Strafverfahren – insbesondere Lichtbilder und Videodateien – automatisiert mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet abzugleichen. Ziel ist die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten oder eines Zeugen. Als Eingriffsschwelle ist der Verdacht einer Straftat „von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung“ vorgesehen, insbesondere einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO.

§ 98e StPO-E: Automatisierte Datenanalyse

§ 98e StPO-E soll den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen ermöglichen. Datenbestände aus unterschiedlichen Strafverfahren und polizeilichen Datenbanken sollen automatisiert vernetzt, durchsucht und ausgewertet werden können – unter Einbeziehung von KI-Systemen. Eingriffsschwelle ist hier der Verdacht einer „auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat“ im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO.

II. Worum es wirklich geht: Analyse der Kernprobleme

1. Gesichtserkennung ohne Richtervorbehalt

§ 98d StPO-E sieht keinen Richtervorbehalt vor. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) (https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2026/stellungnahme-der-brak-2026-21.pdf ) hat in ihrer Stellungnahme vom April 2026 klargestellt, dass sie dies für nicht ausreichend hält. Angesichts der Eingriffstiefe – biometrische Erfassung von Gesicht und Stimme, Erstellung von Bewegungs- und Persönlichkeitsprofilen – erscheint das Fehlen einer richterlichen Vorabkontrolle verfassungsrechtlich kaum haltbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung stets betont, dass je intensiver der Eingriff, desto höher die verfahrensrechtlichen Sicherungen sein müssen. Beim biometrischen Abgleich handelt es sich um einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht von erheblichem Gewicht – eine Staatsanwaltschaft darf darüber nicht allein entscheiden.

2. „Öffentlich zugänglich“ – ein Begriff mit Sprengkraft

Der Entwurf fasst den Begriff der öffentlich zugänglichen Internetdaten weit. Erfasst sein sollen auch Inhalte, die erst nach Registrierung, Genehmigung oder gegen Entgelt abrufbar sind. Das hat weitreichende Folgen: Soziale Netzwerke, Plattformen mit Zugangsbeschränkungen, Bezahldienste – all das kann zur Datenquelle für biometrische Profile werden.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) (https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Digital/GFF-Stellungnahme-Digitale-Ermittlungsbefugnisse.pdf) hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass damit faktisch eine anlasslose Massenerfassung biometrischer Daten ermöglicht wird. Weil der technische Abgleich es erfordert, Vergleichsdaten temporär herunterzuladen und zu speichern, werden auch Bilder und Videos von Millionen unbeteiligter Personen zwangsläufig erfasst. Das ist kein Kollateralschaden – das ist das Funktionsprinzip dieser Technologie.

3. Auch Zeugen und Unbeteiligte betroffen

Besonders besorgniserregend ist, dass § 98d StPO-E den biometrischen Abgleich ausdrücklich auch gegenüber Zeugen – also Nichtbeschuldigten – zulässt. Die BRAK hat zu Recht darauf hingewiesen, dass damit auch Menschen, gegen die kein Strafverdacht besteht, in einem biometrischen Suchraster erfasst und identifiziert werden können. Das ist ein qualitativer Sprung gegenüber dem bisherigen Recht: Aus der Strafverfolgung wird anlassbezogene Überwachung auch Unbeteiligter.

4. Die „Superdatenbank“ – § 98e StPO-E

Die BRAK warnt eindringlich vor den Folgen der automatisierten Datenanalyse nach § 98e StPO-E: Es entstehe faktisch eine „Superdatenbank“, in der Daten aus verschiedenen Strafverfahren, unterschiedlichen Kontexten und verschiedenen Betroffenengruppen zusammengeführt werden. Betroffen seien nicht nur Beschuldigte, sondern auch Opfer, Zeugen und vollständig unbeteiligte Personen.

Das ist das Ende des strafprozessualen Trennungsgebots in der Praxis. Bislang gilt: Daten, die in einem bestimmten Verfahren zu einem bestimmten Zweck erhoben wurden, dürfen nicht beliebig für andere Verfahren und andere Zwecke genutzt werden. § 98e StPO-E schleift diesen Grundsatz systematisch ab – und dies ohne dass der Entwurf auch nur ansatzweise darlegt, wie der Datenschutz der Betroffenen dabei praktisch gesichert werden soll.

5. KI als Vorfilter – und das Problem der faktischen Vorentscheidung

Der Entwurf sieht vor, dass KI-Systeme nur Daten aufbereiten und bereitstellen dürfen, während Bewertungen und Entscheidungen stets Menschen vorbehalten bleiben. Das klingt nach einer klaren Grenze. In der Praxis ist diese Grenze jedoch höchst durchlässig.

KI-Systeme selektieren, klassifizieren und priorisieren – und damit prägen sie unweigerlich, was menschliche Entscheidungsträger überhaupt zu Gesicht bekommen. Was die KI nicht liefert, wird nicht gesehen. Die BRAK spricht von einer faktischen Vorentscheidung durch algorithmische Vorselektion. Der Verfassungsblog (https://verfassungsblog.de/gesichtserkennung-referentenentwurf-strafprozessrecht/) hat in einem Beitrag vom März 2026 darauf hingewiesen, dass der Entwurf keinerlei Vorgaben zur Leistungsfähigkeit, Fehlerquote oder Transparenz der eingesetzten Systeme macht. Weder Algorithmus noch Hersteller noch Qualitätsstandard werden reguliert.

Zu den bekannten Risiken zählen:

  • Fehlklassifikationen: Biometrische Erkennungssysteme erzielen je nach Bevölkerungsgruppe sehr unterschiedliche Fehlerquoten – mit nachgewiesener Benachteiligung dunkelhäutiger Menschen.
  • Diskriminierung: Algorithmen, die auf unausgewogenen Trainingsdaten basieren, reproduzieren und verstärken strukturelle Vorurteile.
  • Halluzinationen: KI-Systeme können falsche Zusammenhänge konstruieren, die von menschlichen Ermittlern unkritisch übernommen werden.

6. Fehlende Benachrichtigungspflichten

Die Neue Richter-Vereinigung (https://www.neuerichter.de/gemeinsame-stellungnahme-zu-den-gesetzentwuerfen-zur-staerkung-digitaler-ermittlungsbefugnisse/) und die Strafverteidigervereinigungen (https://kripoz.de/wp-content/uploads/2026/04/2026-04-07_GE_digitale_Ermittlungsma·nahmen_StN_StVV.pdf) haben in ihrer gemeinsamen Stellungnahme kritisiert, dass der Entwurf zur automatisierten Datenanalyse keine Benachrichtigungspflicht für die betroffenen Personen vorsieht. Das verletzt das Recht auf rechtliches Gehör und macht eine nachträgliche Rechtskontrolle praktisch unmöglich. Wer nicht erfährt, dass er Gegenstand einer KI-basierten Überwachungsmaßnahme war, kann sich nicht dagegen wehren.

7. Konvergenz mehrerer Gesetzesinitiativen

Der Referentenentwurf des BMJ wird flankiert von parallelen Entwürfen des Bundesministeriums des Innern (BMI) – zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit und zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/pm-dsk-digitale-ermittlungen/) hat im April 2026 gewarnt, dass diese drei Gesetzesinitiativen zusammengenommen eine umfassende Überwachungsinfrastruktur schaffen, die weit über jeden einzelnen Entwurf hinausgeht.

Der Gesamteffekt ist mehr als die Summe seiner Teile: Wer im Strafverfahren biometrisch erfasst, in der Polizeidatenbank verankert und durch KI-Analysen geclustert wird, lebt in einer anderen Republik als noch vor einem Jahrzehnt.

III. Verfassungsrechtliche Maßstäbe

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 16. Februar 2023 zur automatisierten Datenanalyse (1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20) die verfassungsrechtlichen Anforderungen klar benannt:

  • Hohes Eingriffsgewicht: Automatisierte Analysen greifen in Art. 10 GG, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das IT-Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein.
  • Präzise Eingriffsschwellen: Vage Verweise auf „erhebliche Bedeutung“ genügen nicht. Es bedarf präziser tatbestandlicher Begrenzungen.
  • Strikte Zweckbindung: Daten dürfen nicht zweckentfremdet zusammengeführt werden.
  • Effektiver Richtervorbehalt: Bei intensiven Eingriffen ist eine richterliche Vorabkontrolle verfassungsrechtlich geboten.
  • Transparenz und Kontrolle: Betroffene müssen informiert werden; effektiver Rechtsschutz muss gewährleistet sein.

Nach Einschätzung der BRAK, der GFF und der DSK genügt der vorliegende Entwurf diesen Anforderungen nicht. In der vorgelegten Fassung halten die Bundesrechtsanwaltskammer und die Gesellschaft für Freiheitsrechte den Entwurf für nicht hinnehmbar.

IV. Was auf dem Spiel steht

Es geht nicht um Technikfeindlichkeit. Strafverfolgung muss mit ihrer Zeit gehen, und digitale Werkzeuge können legitime Ermittlungsarbeit unterstützen. Darüber besteht kein ernsthafter Streit.

Es geht um die Bedingungen, unter denen der Staat diese Werkzeuge einsetzen darf. Und hier gilt ein Grundsatz, der nicht verhandelbar ist: Die Unschuldsvermutung ist kein Relikt aus analogen Zeiten. Sie gilt auch dann, wenn Algorithmen Gesichter scannen und KI-Systeme Datenbankabfragen durchführen.

Ein Staat, der ohne Richtervorbehalt Gesichter erkennt, ohne Benachrichtigungspflicht Daten auswertet und ohne Trennungsgebot Informationen aus verschiedenen Verfahren zusammenführt, verändert das Verhältnis zwischen Bürger und Staatsmacht grundlegend. Nicht durch eine einzelne dramatische Entscheidung – sondern durch das schleichende Normalisieren von Maßnahmen, die jede für sich „verhältnismäßig“ erscheinen soll.

V. Bedeutung für die anwaltliche Praxis

Für Betroffene und ihre anwaltliche Vertretung ergeben sich bereits jetzt und erst recht nach Inkrafttreten des Gesetzes folgende Fragestellungen:

  • Akteneinsicht und Transparenz: Wurden im Ermittlungsverfahren KI-gestützte Analysen oder biometrische Abgleiche eingesetzt? Auf welcher Grundlage? Mit welchen Ergebnissen?
  • Verwertungsverbote: Wurden Daten aus anderen Verfahren zweckwidrig eingebracht? Fehlen Anordnungsvoraussetzungen oder richterliche Genehmigungen?
  • Berufsgeheimnisschutz: Schützt der Entwurf Daten aus dem Mandatsverhältnis hinreichend vor der automatisierten Analyse? Die BRAK bestreitet das.
  • Rechtsschutz gegen Maßnahmen: Wie kann gegen KI-gestützte Ermittlungen effektiv vorgegangen werden, wenn keine Benachrichtigung erfolgt?

Diese Fragen werden die Strafverteidigung in den kommenden Jahren prägen. Wer als Beschuldigter in ein Verfahren gerät, das auf automatisierten Datenanalysen basiert, muss frühzeitig auf die Kontrolle und Anfechtung dieser Grundlagen setzen.

VI. Fazit

Der Referentenentwurf des BMJ zu digitalen Ermittlungsmaßnahmen ist kein ausgewogenes Modernisierungsvorhaben. Er schafft weitreichende Befugnisse für staatliche Überwachung mit unzureichenden rechtsstaatlichen Grenzen. Kein Richtervorbehalt beim biometrischen Abgleich. Keine Benachrichtigungspflicht bei der automatisierten Datenanalyse. Keine Vorgaben zur Qualität und Fehlerquote eingesetzter KI-Systeme. Keine wirksame Zweckbindung der zusammengeführten Datenbestände.

Die Kritik kommt nicht aus einer politischen Ecke – sie kommt von der BRAK, der DSK, der GFF, den Strafverteidigervereinigungen und dem Verfassungsblog. Sie ist breit, fachlich fundiert und verfassungsrechtlich belastbar.

Der Gesetzgeber ist aufgefordert, nachzubessern: mit einem echten Richtervorbehalt, klaren Eingriffsschwellen, strikter Zweckbindung, wirksamen Benachrichtigungspflichten und Qualitätsanforderungen für KI-Systeme. Wer die Balance nicht hält, macht aus einem Rechtsstaat einen Überwachungsstaat – auch wenn das niemand so nennen will.

Für Fragen zu laufenden Ermittlungsverfahren, zur Akteneinsicht oder zur Verwertbarkeit digital erhobener Beweise stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Stand: Mai 2026.

Opfer schwerer Straftaten sollen künftig leichter professionelle Begleitung durch das Strafverfahren erhalten. Das Bundeskabinett hat am 25. März 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung beschlossen. Der Entwurf war zuvor am 27. November 2025 als Referentenentwurf veröffentlicht worden und hat bis Januar 2026 zahlreiche Stellungnahmen von Verbänden und Fachorganisationen erhalten. Er geht nun in das parlamentarische Verfahren. [https://www.brak.de/newsroom/news/bmjv-referentenentwurf-bessere-unterstuetzung-fuer-opfer-im-strafprozess/]

Wir stellen die wesentlichen Neuerungen vor – und zeigen, wo der Entwurf hinter den Möglichkeiten zurückbleibt.

Was ist psychosoziale Prozessbegleitung?

Psychosoziale Prozessbegleitung (PSPB) ist eine besonders intensive Form der nicht-rechtlichen Begleitung von Opfern schwerer Straftaten vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und emotionale Unterstützung im Strafverfahren – aber ausdrücklich keine Rechtsberatung und keine Aufarbeitung des Tatgeschehens im therapeutischen Sinne. Die Begleiter sind nach § 2 Abs. 2 PsychPbG zur Neutralität gegenüber dem Verfahren und dessen Ausgang verpflichtet; sie besitzen kein Zeugnisverweigerungsrecht. [https://www.drb.de/fileadmin/DRB/pdf/Stellungnahmen/2026/DRB_260115_Stn_Nr_1_RefE_Psychosoziale_Prozessbegleitung.pdf)

Das Rechtsinstitut wurde 2017 durch das 3. Opferrechtsreformgesetz eingeführt. Seither haben minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder schwere Gewaltstraftat verletzt wurden, einen Anspruch auf kostenfreie Beiordnung. Die Praxis hat gezeigt: PSPB reduziert das Risiko der Sekundärviktimisierung, stärkt die Aussagetüchtigkeit der verletzten Zeugen und entlastet damit auch die Justiz. Gleichwohl lagen die Beiordnungszahlen seit Einführung hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück. [https://kripoz.de/Kategorie/gesetzentwuerfe/psychosoziale-prozessbegleitung-gesetzentwuerfe/]

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

1. Erweiterter Anspruch für Opfer häuslicher Gewalt

Die bedeutendste Neuerung: Betroffene häuslicher Gewalt, die bislang keinerlei Anspruch auf PSPB hatten, sollen künftig in gravierenden Fällen kostenfrei eine Prozessbegleitung sowie eine anwaltliche Nebenklagevertretung erhalten können. Erfasst werden sollen rechtswidrige Taten nach §§ 223, 224, 238 StGB sowie § 4 Satz 1 GewSchG innerhalb von Familie, Ehe, Partnerschaft oder häuslicher Gemeinschaft, wenn der Verletzte erhebliche körperliche oder seelische Folgen durch die Tat erlitten hat.

Zudem werden die Delikte der Volksverhetzung (§ 130 StGB), der verhetzenden Beleidigung (§ 192a StGB) und der Bedrohung (§ 241 StGB) ausdrücklich in den Katalog des § 395 Abs. 3 StPO aufgenommen.

2. Streichung des Erfordernisses der „besonderen Schutzbedürftigkeit“

Erwachsene Opfer der in § 397a Abs. 1 StPO genannten schweren Straftaten müssen künftig nicht mehr darlegen, dass ihre besondere Schutzbedürftigkeit eine PSPB „erfordert“. Dieser Nachweis war in der Praxis eine erhebliche Hürde und führte dazu, dass Betroffene ihre eigene Verletzlichkeit gleichsam beweisen mussten. [https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st26-01?actbackPid=67&cHash=97bde42ee8a9ea1a3cf77230942c8ca6]

3. Beiordnung von Amts wegen für Minderjährige

Für Kinder und Jugendliche sowie Personen mit kognitiven Einschränkungen soll das Gericht eine PSPB künftig von Amts wegen anordnen können, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Ein entsprechendes Initiativrecht erhält die Staatsanwaltschaft. Der Minderjährige kann die Beiordnung jedoch ablehnen.

4. Hinweispflicht für Ermittlungsbehörden und Gerichte

Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte werden künftig gesetzlich verpflichtet, Verletzte auf die Möglichkeit einer kostenfreien PSPB hinzuweisen, sobald sich im Verfahren Anhaltspunkte für einen Anspruch ergeben. Die GdP begrüßt diese Regelung ausdrücklich: Die Polizei ist in der Regel die erste Anlaufstelle für Betroffene und kann die Hinweisfunktion effektiv wahrnehmen. [https://www.bdp-verband.de/sektionen/aus-fort-weiterbildung/ugset/afw-news-2-1?tx_news_pi1[action]=detail&tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[news]=7049&cHash=36cc5aedcbaea638770e67e0074b28a8]

5. Verfahrensverbesserungen

·       Nachträgliche Beiordnung wird ermöglicht, wenn die PSPB in einem früheren Verfahrensabschnitt bereits ausgeübt, aber noch nicht beantragt worden war.

·       Prozessbegleiter erhalten künftig Benachrichtigung über den Hauptverhandlungstermin sowie über den Verfahrensausgang.

6. Vergütungserhöhung

Die Pauschalen für PSPB im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren werden angehoben. Erstmals wird eine Vergütung für Betreuung nach Abschluss des Verfahrens eingeführt. Besonders zeitintensive oder fahrtaufwändige Begleitungen werden gesondert berücksichtigt.

Kritische Bewertung: Was der Entwurf leistet – und wo er zu kurz greift

Was zu begrüßen ist

Aus anwaltlicher Sicht ist die Reform in ihrem Grundansatz richtig. Die Streichung des Erfordernisses der „besonderen Schutzbedürftigkeit“ beseitigt eine paternalistische Hürde, die Betroffene zwang, ihre eigene Verletzlichkeit gegenüber dem Gericht darzulegen. Die Beiordnung für Opfer häuslicher Gewalt ist überfällig: Gerade Betroffene, die Gewalt durch ihnen nahestehende Personen erfahren haben, befinden sich in einem besonderen Loyalitätskonflikt und benötigen stabilisierende Unterstützung, um aussagefähig und -bereit zu bleiben. Der Deutsche Richterbund und der djb begrüßen den Reformansatz ausdrücklich.

Kritikpunkt 1: Die Erheblichkeitsschwelle bei häuslicher Gewalt ist sachlich nicht gerechtfertigt

Besonders kritisch zu sehen ist die Bedingung, dass Opfer häuslicher Gewalt „erhebliche körperliche oder seelische Folgen“ durch die Tat erlitten haben müssen, um in den Anwendungsbereich des neuen § 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO-E zu fallen. Der djb weist zu Recht darauf hin, dass diese Einschränkung weder sachlich gerechtfertigt noch praktisch handhabbar ist: Schon zur Verwirklichung des Tatbestandes der Körperverletzung nach § 223 StGB muss eine Erheblichkeitsschwelle überschritten sein, sodass ein weiteres Kriterium redundant ist. Schlimmer noch: Es besteht die konkrete Gefahr, dass mangels Erfahrung mit bestimmten Gewaltformen – etwa digitaler Gewalt – Gerichte erhebliche seelische Folgen zu Unrecht verneinen und Betroffene damit schutzlos lassen. Die Streichung dieser Einschränkung wäre konsequent und dem Reformziel dienlich.

Kritikpunkt 2: Schutzlücken für nicht häusliche geschlechtsspezifische Gewalt und bildbasierte Gewalt

Der Entwurf beschränkt den erweiterten Schutz auf häusliche Gewalt und lässt andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt außen vor. Namentlich fehlt die Aufnahme des § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) in die Kataloge der §§ 395 Abs. 1, 397a Abs. 1 StPO. Gerade die bildbasierte sexualisierte Gewalt ist häufig eine Erscheinungsform häuslicher Gewalt und geht mit erheblichen psychischen Folgen einher. Die Istanbul-Konvention (Art. 57) differenziert nicht zwischen den Formen häuslicher und sonstiger geschlechtsspezifischer Gewalt – ein Grund mehr, den Schutz umfassend auszugestalten.

Kritikpunkt 3: Beiordnung von Amts wegen bei Minderjährigen – problematische Ausgestaltung

Die geplante Möglichkeit, Minderjährigen eine PSPB ohne ihren Antrag von Amts wegen beizuordnen, wirft in der vorgesehenen Ausgestaltung ernsthafte rechtsstaatliche Fragen auf. Die BRAK lehnt die Regelung ab: Wenn der Minderjährige trotz ausdrücklichen Hinweises keinen Antrag stellt, tue er dies in voller Kenntnis der Möglichkeit – eine Beiordnung gegen oder ohne seinen Willen ist dann nicht gerechtfertigt. Ohne eine vorherige, formalisierte Anhörungspflicht des Minderjährigen fehlt dem Eingriff die prozessuale Rückkopplung. Der DAV kritisiert die Regelung als paternalistisch und fordert in der Praxis die Einführung einer Widerspruchslösung. Dem deutschen Verfahrensrecht ist ein Eingriff in die Verfahrensrechte einer Person ohne deren Kenntnis grundsätzlich fremd. Dass § 406g Abs. 3 S. 3 StPO-E die Möglichkeit vorsieht, die Beiordnung abzulehnen, mildert das Problem ab – heilt es aber nicht vollständig.

Kritikpunkt 4: Vergütung bleibt strukturell unzureichend

Die Vergütungserhöhung ist zu begrüßen – aber reicht nicht aus. Die bisherigen Pauschalen haben dazu geführt, dass Träger und Anbieter von PSPB sich aus dem Markt zurückgezogen haben. Insbesondere das pauschale Vergütungsmodell bildet den tatsächlichen Arbeitsaufwand nicht sachgerecht ab, wie der bff (Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe) in seiner Stellungnahme zu Recht bemängelt. Gerade in ländlichen Gerichtsbezirken mit Anfahrten von über 50 Kilometern sowie bei komplexen Mehrjahresverfahren führt die Pauschalstruktur zu struktureller Unterfinanzierung. Eine stundenweise Vergütung wäre das sachgerechtere Modell. Der djb stellt fest, dass die Anzahl der Prozessbegleiterinnen und -begleiter rückläufig ist – ein Angebotsmangel, der die Umsetzung des Reformziels gefährdet.

Kritikpunkt 5: Symbolische Erweiterung des § 395 Abs. 3 StPO ohne Substanz

Die Aufnahme der §§ 130, 192a, 241 StGB in den Katalog des § 395 Abs. 3 StPO hat, wie der Deutsche Richterbund zutreffend analysiert, lediglich klarstellenden und symbolischen Charakter – denn diese Delikte waren bereits nach der allgemeinen Auffangklausel des § 395 Abs. 3 StPO erfasst. Problematisch ist zudem, dass die ausdrückliche Nennung Erwartungen bei Betroffenen dieser Delikte weckt, die in der Praxis häufig enttäuscht werden: Die Anschlussvoraussetzungen sind angesichts des Erfordernisses besonderer Gründe restriktiv auszulegen. Insbesondere bei Volksverhetzungsdelikten könnte eine zu großzügige Auslegung den Kreis nebenklagebefugter Personen praktisch uferlos machen.

Kritikpunkt 6: Keine Bedarfsanalyse vor Reform

Der DAV regt grundsätzlich an, vor einer gesetzlichen Nachjustierung eine Evaluation und Bedarfsanalyse der bisherigen Regelungen durchzuführen. Tatsächlich liegt bis heute keine umfassende unabhängige Evaluation der seit 2017 bestehenden PSPB vor. Das laufende Fritz-Thyssen-Stiftungsprojekt zur Evaluation der Auswirkungen der PSPB auf den Strafprozess in Niedersachsen liefert erste empirische Daten – bundesweite, repräsentative Erkenntnisse fehlen jedoch. Ohne gesicherte Datenbasis bleibt unklar, welche Maßnahmen die Beiordnungszahlen tatsächlich steigern. [https://anwaltverein.de/newsroom/sn-3-26-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-staerkung-der-rechte-von-verletzten-insbesondere-schwerer-gewalt-und-sexualstraftaten-auf-psychosoziale-prozessbegleitung]

Handlungsrelevanz für Betroffene und Nebenkläger

Für Mandantinnen und Mandanten, die Opfer schwerer Straftaten geworden sind, ergibt sich aus dem Reformentwurf schon jetzt eine wichtige Botschaft: Die Zugangsvoraussetzungen für kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung werden erheblich gesenkt. Sobald das Gesetz in Kraft tritt, entfällt das Erfordernis, die eigene Schutzbedürftigkeit nachzuweisen. Neu ist auch, dass Ermittlungsbehörden aktiv auf die Möglichkeit hinweisen müssen – wer bisher nicht auf PSPB hingewiesen wurde, hat damit künftig rechtlich abgesichert Anspruch auf diese Information.

Für Opfer häuslicher Gewalt ist zu beachten: Der neue Anspruch knüpft an das Merkmal „erheblicher körperlicher oder seelischer Folgen“ an. Dieser Nachweis sollte frühzeitig durch anwaltliche Begleitung gesichert werden, um den Beiordnungsanspruch nicht am unklaren Erheblichkeitskriterium scheitern zu lassen. Hier zeigt sich einmal mehr, dass anwaltliche Unterstützung bereits im Ermittlungsverfahren entscheidend ist.

Fazit

Der Regierungsentwurf geht in die richtige Richtung: Er senkt bürokratische Hürden, öffnet den Schutz für Opfer häuslicher Gewalt und verbessert die Informationslage. Er bleibt jedoch an zentralen Stellen hinter dem Möglichen zurück – insbesondere durch das sachlich nicht gerechtfertigte Erheblichkeitskriterium bei häuslicher Gewalt, die unzureichende Vergütungsstruktur und die fehlende Erstreckung auf weitere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt. Das parlamentarische Verfahren bietet die Chance, diese Lücken zu schließen.

Haben Sie Fragen zur psychosozialen Prozessbegleitung oder zu Ihren Rechten als Opfer im Strafverfahren? Wir beraten Sie gerne – nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 nimmt die Bundesregierung einen lange überfälligen Reformschritt in Angriff: den wirksamen Schutz vor sogenannten SLAPP-Klagen („Strategic Lawsuits Against Public Participation“). Diese strategischen Einschüchterungsklagen bedrohen die Pressefreiheit, den wissenschaftlichen Diskurs und das zivilgesellschaftliche Engagement gleichermaßen. Sie sollen kritische Stimmen zum Schweigen bringen, indem sie Betroffene durch kosten- und zeitintensive Verfahren unter Druck setzen.

Der deutsche Gesetzesentwurf greift zentrale Elemente der europäischen Vorgaben auf und schafft erstmals einen spezifischen Rechtsrahmen in der Zivilprozessordnung (§§ 615 ff. ZPO-E), um missbräuchliche Verfahren gezielt zu erkennen und abzuwehren. Gleichwohl zeigt sich bei näherer Analyse: Während einige Schutzmechanismen – etwa Kostensicherheit und erweiterte Kostenerstattung – praxistaugliche Entlastung versprechen, bleiben andere Kerninstrumente der EU-Richtlinie, insbesondere eine effektive Frühabweisung unbegründeter Klagen, bislang unberücksichtigt.

Der Beitrag beleuchtet die wesentlichen Inhalte des Entwurfs, würdigt seine Stärken und benennt die Schwachstellen aus anwaltlicher und grundrechtlicher Perspektive. Zudem zeigt er auf, welche strategischen Schritte Betroffene bereits jetzt nutzen können, um sich effektiv gegen SLAPP-Verfahren zu verteidigen.

Was sind SLAPPs?

SLAPPs zielen darauf, Personen wegen ihrer öffentlichen Beiträge zur Meinungsbildung in kostspielige, belastende Verfahren zu ziehen. Betroffen sind häufig Journalistinnen und Journalisten, zivilgesellschaftliche Organisationen, Wissenschaft, Aktivistinnen und Aktivisten sowie Hinweisgeber.

Der Entwurf auf einen Blick

Der Entwurf schafft einen spezialgesetzlichen Rahmen in der ZPO (§§ 615 ff. ZPO‑E) für missbräuchliche Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung, ergänzt um einen besonderen Gerichtsstand bei missbräuchlichen Drittstaaten‑Verfahren (§ 23a ZPO‑E). Ziel ist eine zügige, effektive Verfahrensführung und ökonomische Entlastung Betroffener.

Positiv: Wichtige Schutzbausteine

– Klare Anknüpfung: § 615 ZPO‑E definiert, wann ein Verfahren „missbräuchlich“ ist und verweist für „öffentliche Beteiligung“ auf die EU‑Definition – das erleichtert eine einheitliche Anwendung. 

– Indikatoren-Katalog: Überhöhter Streitwert, Parallelverfahren, Einschüchterungstaktiken oder Prozessverschleppung dienen als konkrete Signale für Missbrauch. 

– Ökonomischer Schutz: Prozesskostensicherheit (§ 617 ZPO‑E), erweiterte Kostenerstattung über gesetzliche Gebühren hinaus und eine besondere Gerichtsgebühr (§ 618 ZPO‑E) schrecken missbräuchliche Kläger ab. 

– Internationaler Rechtsschutz: Der besondere Gerichtsstand (§ 23a ZPO‑E) eröffnet Betroffenen eine heimische Zuständigkeit für Ansprüche aus missbräuchlichen Drittstaaten‑Verfahren.

Kritik: Wo der Entwurf hinterherhinkt

– Herzstück fehlt: Eine verfahrensrechtliche **Frühabweisung** mit beschleunigter Prüfung und Beweislastanhebung (Early Dismissal) nach dem Vorbild der Richtlinie fehlt – ohne dieses Instrument bleibt Schutz oft zu spät wirksam. 

– Sanktionsdefizit: Es gibt keine ausdrücklichen materiell‑rechtlichen Sanktionen oder Schadensersatzansprüche bei festgestelltem Missbrauch; die besondere Gerichtsgebühr und Kostenerstattung reichen als Abschreckung nicht immer aus. 

– Drittstaatenurteile: Eine klare Versagungsnorm für Anerkennung/Vollstreckung missbräuchlicher Entscheidungen aus Drittstaaten (Anti‑„libel tourism“) ist nicht vorgesehen. 

– Transparenzlücke: Die Publikationspflicht erfasst erst Rechtsmittelinstanzen; erstinstanzliche Entscheidungen sollten aus Praxisgründen ebenfalls veröffentlicht werden.

Reichweite und Risiko

Der nationale Anwendungsbereich ist bewusst weit und verlangt – anders als die EU‑Mindestvorgaben – keinen grenzüberschreitenden Bezug. Das stärkt den Schutz im Binnenverhältnis, verlangt aber präzisere Leitplanken, um Missbrauch des Anti‑Missbrauchs‑Instruments zu vermeiden.

Praktische Folgen für Betroffene

– Bessere Chancen auf **Kostensicherheit** und erweiterte Kostenerstattung, wenn Gerichte Missbrauch feststellen. 

– Schnellere Verfahrensführung durch Priorisierung – jedoch ohne garantierte frühe Ausfilterung offensichtlich unbegründeter Klagen. 

– Weiterhin Schutzlücken bei importierten Einschüchterungsklagen aus Drittstaaten ohne klare Anerkennungsversagung.

Unsere Empfehlung

– Gesetzgeberisch nachschärfen: Einführung eines strukturierten Early‑Dismissal‑Verfahrens, ausdrückliche Sanktionen/Schadensersatz, klare Nichtanerkennung missbräuchlicher Drittstaatenurteile, Korrektur der Redaktionsfehler, Veröffentlichung auch erstinstanzlicher Entscheidungen. 

– In der Praxis nutzen: Frühzeitig Missbrauchsindikatoren darlegen, Kostensicherheit beantragen, erweiterte Kostenerstattung sichern, Publizität von Entscheidungen strategisch einsetzen.

Was unsere Kanzlei leistet

– Strategische Erstbewertung: Einordnung des Risikoprofils, Dokumentation von Missbrauchsindikatoren, Kommunikations‑ und Prozessstrategie. 

– Prozesstaktik: Anträge auf Priorisierung, Kostensicherheit, erweiterte Kostenerstattung; konsequente Angriffe auf überhöhte Streitwerte und Parallelverfahren. 

– Internationaler Schutz: Nutzung des besonderen Gerichtsstands bei Drittstaaten‑SLAPPs; Koordination zur Abwehr von Anerkennung/Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. 

– Reputationsschutz: Rechtliche Abwehr verknüpft mit risikoarmen Öffentlichkeitsstrategien.

Fazit

Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung – aber ohne verlässliche **Frühabweisung**, klare Sanktionen und einen robusten Schutz gegen Drittstaaten‑SLAPPs bleibt das Regelwerk hinter seinem Potenzial zurück. Bis zur Nachschärfung sichert eine kluge Prozessstrategie bereits heute spürbare Vorteile.

Für eine vertrauliche Ersteinschätzung und ein maßgeschneidertes Schutzkonzept steht das Team kurzfristig zur Verfügung.


Synopse

Änderung der ZPO

    § 23a

    Besonderer Gerichtsstand für vermögensrechtliche Ansprüche infolge missbräuchlicher Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung

    Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche infolge eines außerhalb der Europäischen Union gegen den Kläger aufgrund seiner öffentlichen Beteiligung missbräuchlich geführten Rechtsstreits ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Klägers zuständig. Satz 1 gilt nicht für Klagen gegen Beklagte mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 30. Oktober 2006 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 147 vom 10.6.2009, S. 5; L 115 vom 5.5.2011, S. 31; L 18 vom 21.1.2014, S. 70), das durch die Übereinkunft vom 3. März 2017 (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 63) geändert worden ist).

    § 26

    Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen

    In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche solchen gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

    Abschnitt 3

    Missbräuchliche Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung

    § 615

    Anwendungsbereich

    • Wird ein Rechtsstreit aufgrund der öffentlichen Beteiligung des Beklagten missbräuchlich geführt, so sind ergänzend die Regelungen dieses Abschnitts anzuwenden.
    • Ein Rechtsstreit aufgrund der öffentlichen Beteiligung des Beklagten wird missbräuchlich geführt, wenn
      • der Hauptzweck des Rechtsstreits darin besteht, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren, und
      • Mit dem Rechtsstreit unbegründete Ansprüche verfolgt werden.

    Als öffentliche Beteiligung gilt jede Aussage oder Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1069.

    (3) Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen, ob

    1. der vom Kläger geltend gemachte Anspruch oder ein Teil davon überhöht oder unangemessen ist,
      1. Der Kläger einen auf eine in Nummer 1 nicht genannte Weise überhöhten Streitwert zugrunde legt,
      1. Der Kläger oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) parallele Verfahren in Bezug auf ähnliche Angelegenheiten führt,
      1. Der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter sich vor dem beziehungswiese im Verfahren oder in parallelen Verfahren in Bezug auf ähnliche Angelegenheiten Mitteln der Einschüchterung, Belästigung oder Drohung bedient hat beziehungsweise bedient.
      1. Der Kläger in der Absicht der Prozessverschleppung handelt oder
      1. Der Kläger das Verfahren auf eine nicht in den Nummern 1 bis 5 genannte Weise missbräuchlich führt.

    (4) Die Regelungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus der Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ergeben.

    § 616

    Vorrang- und Beschleunigungsverbot

    Rechtsstreitigkeiten nach diesem Abschnitt sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

    § 617

    Prozesskostensicherheit

    Der Kläger leistet auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. §§ 1111 bis 113 sind anzuwenden.

    § 618

    Kostenentscheidung; besondere Gebühr; Umfang der Kostenpflicht

    • In der Entscheidunsformel stellt das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung ausdrücklich fest, dass der Rechtsstreit aufgrund der öffentlichen Beteiligung des Beklagten missbräuchlich geführt wurde.
    • Das Gericht kann in der Kostenentscheidung dem Kläger eine besondere Gebühr nach Nummer 1903 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz mit einem Gebührensatz bis zur Höhe des in dem Rechtsstreit für das Verfahren im Allgemeinen maßgeblichen Gebührensatzes auferlegen; eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr ist unbeachtlich.
    • Dem Beklagten sind die Kosten seines Rechtsanwalts auch über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinaus zu erstatten, soweit diese Kosten üblich und angemessen sind.

    § 619

    Veröffentlichung von Urteilen und Beschlüssen

    Das Berufungs-, das Revisions-, das Beschwerde und das Rechtsbeschwerdegericht haben rechtskräftige Urteile und Beschlüsse elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert zu veröffentlichen. Weitergehende Anforderungen an die Veröffentlichung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

    Dieser Artikel erläutert die Kerninhalte des Referentenentwurfs (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Umsetzung_RL_Terrorismusbekaempfung_2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4) zur Umsetzung der EU‑Richtlinie 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung samt Anpassung des § 99 StGB und ordnet zentrale Kritikpunkte für die strafrechtliche Praxis ein. 

    Überblick
    Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums soll unionsrechtliche Vorgaben umsetzen und zugleich das Staatsschutzstrafrecht in Deutschland schärfen, insbesondere bei vorbereitenden Handlungen und Terrorismusfinanzierung. Ziel ist es, von der EU gerügte Umsetzungsdefizite zu schließen und Strafbarkeitslücken im Vorfeld terroristischer Anschläge zu reduzieren (https://verfassungsblog.de/flucht-nach-vorne/). Zugleich soll der Strafrahmen der geheimdienstlichen Agententätigkeit in § 99 StGB erhöht werden, um die Praxis an die aktuelle Bedrohungslage anzupassen. 

    Wichtigste Änderungen
    Der Entwurf präzisiert in § 89a StGB‑E den Begriff der „terroristischen Straftat“ durch einen Katalogbezug und erweitert die Vorfeldstrafbarkeit, etwa um die Einreise nach Deutschland in terroristischer Absicht. Neu sind eine ausdrückliche Versuchsstrafbarkeit bei wesentlichen Vorbereitungshandlungen sowie die Pönalisierung der versuchten Anstiftung zu terroristischen Straftaten. § 89c StGB‑E weitet den Tatbestand der Terrorismusfinanzierung aus und führt eine Versuchsstrafbarkeit ein, um Art. 11 und Art. 14 Abs. 3 der EU‑Richtlinie zu entsprechen. 

    Hintergrund EU‑Druck
    Die Europäische Kommission hatte Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie 2017/541 gerügt und Schritte im Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, was den Reformdruck maßgeblich erhöht. Bereits in der Vorperiode waren inhaltlich ähnliche Anpassungen diskutiert worden, die aber der Diskontinuität unterfielen. Der aktuelle Entwurf dient damit vorrangig der unionsrechtskonformen Nachbesserung und der Vermeidung eines förmlichen Verfahrens. 

    Kritikpunkte
    Zu kritisieren ist vor allem die weitere Vorverlagerung der Strafbarkeit und die flächendeckende Kriminalisierung von Versuchskonstellationen und vorbereitenden Handlungen, die mit der deutschen Strafrechtsdogmatik kollidieren könnten. Rechtswissenschaftliche Stellungnahmen sehen Risiken für Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit und eine Ausweitung in Bereiche bloß möglicher Gefährdungen, während Strafverfolgungsbehörden die Schließung von vermeintlichen Ermittlungs‑ und Verfolgungslücken begrüßen. Zudem wird moniert, der Entwurf gehe teils über unionsrechtlich zwingende Vorgaben hinaus, statt sich strikt auf das rechtlich Erforderliche zu beschränken. 

    Auswirkungen für die Praxis
    Für Ermittlungen bedeutet die erweiterte Vorfeldstrafbarkeit eine frühere Anknüpfung für Maßnahmen, aber auch steigende Fallzahlen und erhöhten Begründungs‑ und Prüfungsaufwand bei der Gefahren‑ und Zielsetzungsbeurteilung. Verteidigungsstrategien müssen die Anforderungen an die „terroristische Zielsetzung“, die Festentschlossenheit sowie die Abgrenzung typischer Vorbereitungshandlungen zur straflosen Sphäre präzise adressieren. Im Bereich § 99 StGB ist mit spürbaren Strafzumessungsverschiebungen und einer stärkeren Aufwertung nachrichtendienstlicher Bedrohungslagen zu rechnen. 

    Einordnung aus Verteidigungssicht
    Aus Sicht der Strafverteidigung ist eine sorgfältige Kontrolle der Tatbestandsbestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit im Vorfeld zentral, um Überdehnungen von Versuch und Vorbereitung wirksam zu begegnen. Verteidigungsschwerpunkte lägen sodann auf der Prüfung der subjektiven Elemente wie „terroristische Zielsetzung“ und „fest entschlossen“ sowie auf der unionsrechtlich zwingenden Reichweite der Umsetzung, um überschießende Pönalisierungen anzugreifen. Gleichzeitig sind Compliance‑ und Präventionskonzepte für sensible Handlungen, Transaktionen und Reisen anzupassen, um unbeabsichtigte Strafbarkeitsrisiken zu minimieren. 

    Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in einem von uns geführten Verfahren mit Beschluss vom 27.06.2024 die aufschiebende Wirkung der Klage unseres Mandanten gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge angeordnet. Dieser hatte im Mai 2024 Asyl beantragt und angegeben, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er begründete seinen Antrag mit familiären Problemen in Afghanistan, insbesondere Konflikten mit der Familie seiner Ehefrau, die seine Eheschließung nicht akzeptierte. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und forderte ihn zur Ausreise auf.

    Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage unsers Mandanten gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge angeordnet. Diese Entscheidung beruht auf mehreren festgestellten Mängeln in der Begründung des Bescheids, der den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnte. Die wesentlichen Punkte, warum die Begründung des Bundesamtes als unzureichend und nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend eingestuft wurde, sind wie folgt:

    1. Fehlende Differenzierung und Substantiierung

    Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers pauschal als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ohne die erforderliche detaillierte Prüfung und Begründung vorzunehmen. Die Ablehnung basierte auf einer oberflächlichen Zitierung des Gesetzeswortlauts von § 30 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG), ohne konkret darzulegen, warum die vorgebrachten Umstände für die Prüfung des Asylantrags nicht relevant seien. Eine solche Vorgehensweise genügt nicht den Anforderungen an die Ablehnung als offensichtlich unbegründet, da jede Ablehnung individuell begründet werden muss.

    2. Rechtsfehlerhafte Anwendung der Asylverfahrensrichtlinie

    Die Anwendung der Asylverfahrensrichtlinie (Art. 31 Abs. 8 lit. a) AsylVerfRL) durch das Bundesamt war fehlerhaft. Die Richtlinie sieht vor, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet nur abgelehnt werden kann, wenn die vorgebrachten Umstände für die Anerkennung als Flüchtling oder schutzbedürftige Person irrelevant sind. Das Bundesamt hat jedoch nicht konkretisiert, welche der vorgetragenen Umstände des Antragstellers als irrelevant betrachtet wurden und warum.

    3. Unzureichende Berücksichtigung der individuellen Fluchtgründe

    Der Antragsteller hat spezifische individuelle Fluchtgründe geltend gemacht, insbesondere die Verfolgung durch die Familie seiner Ehefrau aufgrund der gegen die Traditionen verstoßenden Eheschließung. Das Bundesamt hat diese individuellen Gründe nicht ausreichend gewürdigt und pauschal als unbegründet abgetan, ohne die Gefahr einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in Afghanistan zu berücksichtigen.

    4. Mangelhafte Anhörung und Dokumentation

    Die sprachliche Qualität und Klarheit der Anhörungsprotokolle war unzureichend. Die Protokolle wiesen sprachliche Fehler auf, die eine klare und vollständige Darstellung der Aussagen des Antragstellers verhinderten. Dadurch konnten die tatsächlichen Umstände und die Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers nicht angemessen bewertet werden.

    5. Fehlende Prüfung auf subsidiären Schutz

    Das Bundesamt hat den Antrag auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ohne ausreichend zu prüfen, ob dem Antragsteller bei Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Insbesondere wurde die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung aufgrund der familiären Konflikte nicht hinreichend untersucht.

    6. Unzureichende Auseinandersetzung mit der Beweislast

    Das Gericht stellte fest, dass die Darstellung des Bundesamtes, der Antragsteller sei nicht verfolgt worden, unplausibel war. Der Antragsteller hatte plausibel erklärt, dass er sich aufgrund der Bedrohung durch die Familie seiner Ehefrau versteckt hielt. Das Bundesamt ging jedoch nicht angemessen auf diese Erklärungen ein und ignorierte die Möglichkeit, dass der Antragsteller tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt sein könnte.

    Dieser Beschluss zeigt erneut, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge häufig Asylanträge nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit prüft. Dies führt zu fehlerhaften Ablehnungen, die für die Betroffenen gravierende Konsequenzen haben können. Es ist daher von enormer Bedeutung, derarige Entscheidungen genau zu prüfen und gegebenenfalls gerichtlich dagegen vorzugehen. Wenn Sie oder Ihre Angehörigen von einer ähnlichen Situation betroffen sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

    Wir vertreten immer wieder Menschen, die von rechter Hetze im Netz betroffen sind. Diese Hetze richtet sich gegen unsere Mandant*innen zum Beispiel aus rassistischer oder antisemitischer, aus queer- oder behindertenfeindlicher Motivation oder weil sie von rechten Hetzern als politische Gegner*innen eingeordnet werden. Eine Möglichkeit, sich hiergegen zu wehren, ist eine Strafanzeige, also die Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden über ein Verhalten, das möglicherweise strafbar ist. Mit diesem Artikel wollen wir Ihnen zeigen, was Sie alles anzeigen können. Wo und wie Sie das am besten machen, beschreiben wir in einem weiteren Beitrag. (Auch andere Möglichkeiten, sich gegen rechte Hetze zu wehren, insbesondere die Abmahnung und die Unterlassungsklage, beschreiben wir in einem gesonderten Artikel.)

    Das Vorgehen über eine Strafanzeige hat für Sie einige Vorteile:

    Erstens können Sie eine Anzeige auch dann erstatten, wenn Sie nicht wissen, wer genau hinter der Äußerung steckt, sondern z.B. nur einen Usernamen haben. Die Ermittlung, wer sich dahinter versteckt, ist dann Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden. Allerdings zeigt die Erfahrung auch, dass der Aufwand, den die Behörden insoweit betreiben, und dementsprechend auch die Aufklärungsquote oft gering ist.

    Zweitens fallen für Sie keine Kosten an – auch wenn die Behörden die verantwortliche Person nicht ermitteln können oder sich herausstellt, dass die angezeigte Äußerung doch nicht strafbar ist, fallen keine Kosten für Sie an.

    Sie können eine Strafanzeige grundsätzlich auch ohne anwaltliche Unterstützung stellen – auch insoweit zeigt indes die Erfahrung, dass Ermittlungen oft mit mehr Nachdruck geführt werden, wenn jemand den Behörden „auf die Finger schaut“.

    Ein wesentlicher Nachteil des strafrechtlichen Vorgehens ist, dass die beschuldigte Person später im Verfahren über eine Akteneinsicht an ihre persönlichen Daten, insbesondere ihre Adresse, kommen kann. Kommt es zu einer strafrechtlichen Hauptverhandlung, kann es zudem dazu kommen, dass sie als Zeug_in geladen werden und vor Gericht aussagen müssen. Sollte das für Sie eine Gefahr darstellen, brauchen Sie dringend anwaltliche Beratung.

    Eine Strafanzeige ist unter anderem möglich bei Äußerungen, von denen Sie selbst betroffen sind. (Daneben können Sie auch Straftaten, die nicht Sie selbst, sondern die Allgemeinheit betreffen, anzeigen, etwa volksverhetzende Äußerungen oder die Verwendung von nationalsozialistischen Parolen oder Symbolen. Das stellen wir in einem gesonderten Artikel dar.)

    Strafbar ist zum einen die Beleidigung – wobei nicht alles, was eine Person als beleidigend empfindet, auch von der Justiz als Beleidigung angesehen wird. Insbesondere Bezeichnungen, die auch als Beschreibung von Verhalten einer Person verstanden werden können, sind oft von der Meinungsfreiheit geschützt, so etwa die Bezeichnung von politischen linken Menschen als „Linksextremisten“.

    Strafbar ist es auch – als üble Nachrede bzw. als Verleumdung –, falsche Tatsachen über eine andere Person zu behaupten. Schwierigkeiten kann hier in der Praxis die Unterscheidung machen, ob jemand eine konkrete Tatsache über jemand behauptet oder nur eine eigene Bewertung/Meinung zu der Person abgibt.

    Strafbar ist es auch, jemand die Begehung bestimmter Straftaten – etwa einer Körperverletzung, einer Sexualstraftat oder auch einer erheblichen Sachbeschädigung – anzudrohen. Bei der Bedrohung kommt es in der Praxis oft darauf an, was eine echte Drohung im Sinne einer ernstzunehmenden Ankündigung ist und was erkennbar nur eine hohle Phrase.

    Auch die Verbreitung von „Bildnissen“ anderer, also von Fotos oder auch Videos, auf denen die abgebildete Person – und sei es nur für Freund_innen oder Kolleg_innen – zu erkennen ist, kann strafbar sein als Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz. Es gibt aber eine Reihe von Gründen, die eine Veröffentlichung auch ohne Zustimmung der abgebildeten Person erlauben. Das betrifft etwa einen Bilder von Demonstrationen, an denen die Person teilgenommen hat, zum anderen „Bildnisse der Zeitgeschichte“, also Bilder, die ein Geschehen zeigen, an dessen Offenlegung die Öffentlichkeit ein Interesse hat.

    Das bloße Herstellen von Bildern – etwa das Fotografieren mit dem Handy – ist für sich genommen nicht strafbar, es sei denn, die Person befindet sich in einer Wohnung oder einem ähnlich geschützten Raum und die Bilder verletzen ihren höchstpersönlichen Lebensbereich (etwa bei „Spanner“-Aufnahmen) oder das Bild stellt die Hilflosigkeit einer Person zur Schau und verletzt deren höchstpersönlichen Lebensbereich (etwa bei Bildern von Opfern von Unfällen oder Straftaten). Bei anderen Bildaufnahmen ist der Bereich der Strafbarkeit erst mit Veröffentlichung erreicht. (Wollen Sie eine Veröffentlichung verhindern, bieten sich u.U. ein zivilrechtliches Vorgehen an, auch hierzu folgt ein gesonderter Beitrag.)

    Strafbar ist auch die „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“. Das betrifft das „nichtöffentliche gesprochene Wort“ einer anderen Person, also etwa ein Telefonat oder ein Gespräch im privaten Raum. Hier ist übrigens nicht erst die Veröffentlichung, sondern schon die Aufnahme ohne Zustimmung der anderen Person strafbar! Ausnahmen gelten hier v.a., wenn die Aufnahmen zur Sicherung von Beweisen gelten soll, etwa weil die aufgezeichnete Person ihrerseits Straftaten begeht.

    Schließlich kann auch die Verbreitung von persönlichen Daten wie insbesondere Wohnanschriften eine Straftat darstellen, wenn die Art und Weise der Verbreitung „geeignet und nach den Umständen bestimmt“ ist, die Person oder ihre Angehörigen der Gefahr bestimmter erheblicher Straftaten auszusetzen. Zu dieser recht neuen Strafvorschrift ist die Grenzziehung zwischen zulässiger Berichterstattung und unzulässigem „gefährdenden Verbreiten personenbezogener Daten“ nicht immer eindeutig.

    Das sind einige der häufigsten Straftaten, die durch rechte Hetze im Netz verwirklicht sein können. Dazu, wie und wo Sie am besten Strafanzeige erstatten können und was Sie noch beachten müssen, informieren wir Sie in einem weiteren Artikel.

    Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie eine Beratung benötigen, ob eine Strafanzeige in Ihrem Fall Sinn macht, oder wenn Sie möchten, dass wir das für Sie übernehmen.

    Im Strafverfahren stehen Beschuldigten zahlreiche Rechte zu, die ihre faire und gerechte Behandlung sicherstellen sollen. Diese Rechte sind von zentraler Bedeutung, um die Balance zwischen staatlicher Strafverfolgung und dem Schutz individueller Freiheiten zu wahren. Diese Rechte können Beschuldigten aber nur nutzen, wenn sie wahrgenommen werden. Es ist also wichtig, dass Sie diese Rechte kennen und diese aktiv einfordern. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren.

    1. Das Recht auf Schweigen

    Eines der grundlegendsten Rechte eines Beschuldigten ist das Recht auf Schweigen. Dieses Recht bedeutet, dass Beschuldigte nicht verpflichtet sind, gegenüber der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden Angaben zu einem Tatvorwurf zu machen. Insbesondere darf die Aussage verweigert werden, wenn durch die Antwort auf eine Frage die Gefahr bestünde, Ermittlungen gegen sich selbst oder Angehörige auszulösen. Bereits die Angabe, an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort gewesen zu sein, kann jemanden zum Verdächtigen machen. Das Recht auf Auskunftsverweigerung schützt Sie davor, durch unüberlegte Aussagen Ihre Verteidigungsposition zu schwächen. Hier reicht es in der Regel, Fragen der Ermittlungsbeamten nicht zu beantworten und deutlich zu machen, dass Sie ausser Ihren Personalien keine Angaben machen. Wenn die Polizei insofern Druck aufbaut, sollten sie eine/n Strafverteidiger*in hinzuziehen.

    2. Das Recht auf einen Anwalt

    Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich von einem Anwalt verteidigen zu lassen. Sie können jederzeit eine/n Strafverteidiger*in Ihrer Wahl hinzuziehen, und sich rechtlich beraten und Ihre Interessen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vertreten lassen. In einigen Fällen, insbesondere bei schweren Straftaten, kann die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig sein. Die Heranziehung einer Strafverteidigerin oder eines Strafverteidigers muss oft aktiv eingefordert werden.

    3. Das Recht auf Akteneinsicht

    Ein wichtiger Aspekt der Verteidigung ist die Kenntnis aller gegen Sie vorliegenden Beweise. Ihr Anwalt hat das Recht, Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen. Dies ermöglicht eine umfassende Vorbereitung auf die Verteidigung und die Möglichkeit, eventuelle Unregelmäßigkeiten oder Fehler in der Beweisführung aufzudecken. Vollständige Akteneinsicht wird in der Regel ausschließlich an Anwälte gewährt. Die Beauftragung einer Strafverteidigerin oder eines Strafverteidigers ist notwendig, wenn Sie bereits frühzeitig auf den Gang der Ermittlungen Einfluss nehmen wollen.

    4. Das Recht auf eine faire Verhandlung

    Das Grundgesetz garantiert jedem Beschuldigten das Recht auf ein faires Verfahren. Ohne anwaltliche Vertretung werden im Alltag von Ermittlungsverfahren und Gerichtsverhandlungen häufig die Rechte der Beschuldigten beschnitten oder eingeschränkt. Eine anwaltliche Vertretung bereits im Ermittlungsverfahren ist die einzige Möglichkeit, die Einhaltung der Rechte des Beschuldigten und ggf. später Angeklagten sicherzustellen.

    5. Das Recht auf Übersetzung und Dolmetschung

    Nicht deutschsprachige Beschuldigte haben das Recht, die Verfahren in einer Sprache zu verfolgen, die sie verstehen. Dies bedeutet, dass ihnen auf Wunsch Übersetzungen von Dokumenten und Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden müssen, um ihre Rechte und die gegen sie erhobenen Vorwürfe vollständig zu verstehen. Niemand darf darauf verwiesen werden, dass eine Kommunikation in gebrochenem Deutsch oder Englisch „ausreichend“ sei. Das Recht auf Übersetzung und Hinzuziehung eines Dolmetschers muss immer noch häufig eingefordert und durchgesetzt werden.

    7. Das Recht auf Beweiserhebung und -verwertung

    Beschuldigte haben das Recht, entlastende Beweise vorzulegen und Zeugen zu benennen, die zu ihren Gunsten aussagen können. Außerdem darf kein Beweis verwendet werden, der durch rechtswidrige Methoden erlangt wurde, wie z.B. unzulässige Vernehmungsmethoden oder unrechtmäßige Durchsuchungen. Es ist wichtig, dass bereits im Ermittlungsverfahren geprüft wird, ob Beweisanregungen gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft gemacht werden, damit nicht von Anfang an einseitig ermittelt wird. Im gerichtlichen Verfahren gehören Beweisanträge und der Kampf um die Nichtverwertung unrechtmäßig erlangter Beweismittel zu den Anträgen, die nur erfahrene Strafverteidiger*innen erfolgreich durchsetzen können.

    Fazit

    Die Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren sind vielfältig und dienen dem Schutz der individuellen Freiheit und der Wahrung der Gerechtigkeit. Diese Rechte können Sie oftmals nicht alleine für sich durchsetzen. Als erfahrene Strafverteidiger setzen wir uns dafür ein, dass diese Rechte umfassend respektiert und durchgesetzt werden. Bei Fragen oder für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

    Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung und Unterstützung in Ihrem Strafverfahren.

    *Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar.*

    Die Gesetzesänderung zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vom 8. Mai 2024 bringt wesentliche Änderungen mit sich, die u.a. auch problematische Aspekte beinhalten. Die Einführung eines verbesserten digitalen Datenaustauschs zwischen Ausländer- und Leistungsbehörden verspricht zwar eine Entlastung der Verwaltung durch die Automatisierung der Datenübermittlung. Jedoch wirft dies gleichzeitig Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes und der Datensicherheit auf. Die Speicherung sensibler personenbezogener Daten im Ausländerzentralregister (AZR) und deren automatisierter Abruf bergen Risiken für den Missbrauch und die unbefugte Weitergabe von Informationen. Insgesamt bringt das Gesetz eine Reihe von Reformen mit sich, die darauf abzielen, die Effizienz und Transparenz der behördlichen Prozesse zu steigern. Jedoch erfordern die praktischen Auswirkungen und die Umsetzung dieser Maßnahmen eine sorgfältige Beobachtung und gegebenenfalls weitere Anpassungen, um die Balance zwischen Effizienz, Sicherheit und dem Schutz der Rechte der Betroffenen zu wahren.

    Die jüngste Gesetzesänderung enthält zudem eine bedeutende Neuerung: den erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende und Geduldete. Diese Reform stellt einen wichtigen Schritt zur Förderung der Integration und Nutzung vorhandener Potenziale dar. Durch die Möglichkeit, bereits nach drei bis sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland eine Arbeit aufzunehmen, können beruflichen Qualifikationen und Fähigkeiten schneller in die Gesellschaft eingebracht. Dies trägt nicht nur zur Selbstständigkeit und finanziellen Unabhängigkeit der Asylsuchenden bei, sondern entlastet auch die Sozialsysteme. Die frühzeitige Arbeitsaufnahme fördert zudem die soziale Integration, indem sie beispielsweise den Kontakt zu einem weiteren Personenkreis erleichtert und das Erlernen der deutschen Sprache im beruflichen Kontext unterstützt. Unternehmen profitieren ebenfalls von dieser Regelung, da sie auf einen größeren Pool an Arbeitskräften zugreifen können, insbesondere in Branchen mit Fachkräftemangel. Insgesamt stärkt diese Maßnahme die wirtschaftliche und soziale Teilhabe von Asylsuchenden und Geduldeten.

    Das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vom 8. Mai 2024 bringt im Wesentlichen folgende Änderungen mit sich:

    1. Digitaler Datenaustausch: Das Gesetz zielt darauf ab, den digitalen Datenaustausch zwischen Ausländerbehörden und den für die Sicherung des Existenzminimums zuständigen Leistungsbehörden zu verbessern. Dies soll die Behörden durch automatisierte und unverzügliche Übertragungen von Daten entlasten und etwaigen Leistungsmissbrauch verhindern.
    2. Automatisierte Datenübermittlung: Bestimmte Daten zu existenzsichernden Leistungen, wie die zuständige Leistungsbehörde, der Bezugszeitraum und die Art der Leistung, werden im Ausländerzentralregister (AZR) abgebildet. Diese Daten sollen den Ausländerbehörden, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den Leistungsbehörden zur Verfügung stehen.
    3. Rechtliche Anpassungen: Es werden rechtliche Hürden für die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren aus dem AZR abgebaut. Zudem werden bundeseinheitliche IT-Sicherheitsstandards für die Datenverarbeitung im Bereich der Dokumentenprüfung eingeführt.
    4. Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende und Geduldete: Asylsuchende sollen künftig nach drei bis sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, was die Integration erleichtern soll. Ausnahmen gelten weiterhin für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsländern und für Personen, deren Asylantrag offensichtlich unbegründet ist oder die ihre Identität nicht klären.
    5. Erhöhte Strafen für Schleuserkriminalität: Das Gesetz sieht auch erhebliche Straferhöhungen für Schleuser vor. Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schleusung sowie Schleusungen mit besonderen Gefährdungen (z.B. unbegleitete Minderjährige) werden künftig als Verbrechen eingestuft und mit Mindeststrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet.

    Die aktuellen Entwicklungen bieten zahlreiche Chancen, verlangen jedoch auch eine sorgfältige Umsetzung und kontinuierliche Überwachung, um sicherzustellen, dass die Balance zwischen Effizienz, Datenschutz und sozialer Integration gewahrt bleibt. Unsere Kanzlei steht Ihnen bei der Navigation durch diese neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen beratend zur Seite und unterstützt Sie bei allen rechtlichen Fragestellungen rund um die Themen Migration und Arbeitsmarktintegration.

    Wir freuen uns, Ihnen die neuesten gesetzlichen Änderungen und deren Auswirkungen auf Ihre rechtliche Situation zu erläutern. Mit der Einführung des Cannabisgesetzes (CanG) am 1. April 2024 hat der Gesetzgeber nicht nur den kontrollierten Umgang mit Cannabis geregelt, sondern auch bedeutende Anpassungen im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorgenommen. Diese Änderungen haben direkte Auswirkungen auf Personen mit früheren Verurteilungen im Zusammenhang mit Cannabisbesitz.

    Änderungen im Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

    1. Teilweise Legalisierung von Cannabis: Seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes ist der Besitz von Cannabis unter bestimmten Bedingungen teilweise legalisiert. Diese Legalisierung hat weitreichende Konsequenzen für viele Menschen, die in der Vergangenheit wegen Cannabisbesitzes verurteilt wurden.
    2. Vorzeitige Tilgung von Verurteilungen nach § 29 BtMG: Eine der wichtigsten Neuerungen im Bundeszentralregistergesetz ist die Möglichkeit der vorzeitigen Tilgung rechtskräftiger Verurteilungen, die gemäß § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ausgesprochen wurden. Dies bedeutet, dass Personen, die wegen Besitzes von Cannabis verurteilt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen eine vorzeitige Löschung ihrer Eintragungen im Bundeszentralregister beantragen können. Diese Maßnahme trägt dazu bei, die Lebenssituation und die Zukunftsperspektiven der Betroffenen erheblich zu verbessern.

    Wie wir Ihnen helfen können

    Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen wir Ihnen zur Seite, um die Auswirkungen dieser gesetzlichen Änderungen auf Ihren individuellen Fall zu bewerten und Sie durch den Prozess der vorzeitigen Tilgung von Verurteilungen zu begleiten. Unser Leistungsspektrum umfasst:

    • Beratung und Bewertung: Wir analysieren Ihre spezifische Situation und prüfen, ob Ihre Verurteilung für eine vorzeitige Löschung in Frage kommt.
    • Antragsstellung: Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und Einreichung des Antrags auf vorzeitige Tilgung im Bundeszentralregister.
    • Rechtsvertretung: Sollten rechtliche Herausforderungen auftreten, vertreten wir Ihre Interessen gegenüber den zuständigen Behörden und Gerichten.

    Warum eine vorzeitige Tilgung wichtig ist

    Eine Eintragung im Bundeszentralregister kann weitreichende negative Folgen für verschiedene Lebensbereiche haben, einschließlich der beruflichen Perspektiven und der sozialen Integration. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung bietet Betroffenen die Chance, mit einer unbelasteten Weste neu zu beginnen und von den Vorteilen der teilweise legalisierten Cannabisregelung zu profitieren.

    Kontaktieren Sie uns

    Wenn Sie Fragen zu den Änderungen im Bundeszentralregistergesetz oder zu Ihrer individuellen rechtlichen Situation haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen bereit, um Ihnen kompetent und effizient zur Seite zu stehen.

    Gemeinsam arbeiten wir daran, Ihre rechtliche Lage zu verbessern und Ihnen neue Perspektiven zu eröffnen.

    Das Cannabisgesetz ändert auch die Vorschriften zur Versorgung mit medizinischem Cannabis.

    Medizinisches Cannabis muss von Ärzt*innen verschrieben und in einer Apotheke erworben werden.

    Erlaubnispflichtig ist der Anbau, die Herstellung, das Handeltreiben, das Einführen, das Ausführen, die Abgabe, die Veräußerung, das anderweitige Inverkehrbringen, das sich verschaffen oder der Erwerb von medizinischem Cannabis. Die Erlaubnis erteilt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Auch die Erlaubnis zum medizinisch-wissenschaftlichem Zweck wird vom Bundesinstitut erteilt.

    Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen im Rahmen des Betriebs einer Apotheke, dem Erwerb nach ärztlicher Verschreibung, Ein- und Ausfuhr bei Erwerb nach ärztlicher Verschreibung, gewerbsmäßiger Beförderung und Lagerung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zwischen durch Erlaubnis Befugten, gewerbsmäßiger Versendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zwischen durch Erlaubnis Befugten, der Erwerb als Proband oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder bei Härtefällen und als Bundes- oder Landesbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit  sowie die von diesen Behörden mit der Untersuchung beauftragten Behörden und Einrichtungen.

    Die zu erteilende Erlaubnis muss die Lage der Betriebsstätte nach dem Ort, die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erfolgt und welche Handlungen von der Erlaubnis umfasst ist und welche Art von Cannabis von der Erlaubnis umfasst ist.

    Der Antrag für die Erlaubnis zum Umgang mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken muss folgende Angaben enthalten:

    • Name, Vorname und Anschrift der antragstellenden Person und aller verantwortlichen Personen sowie gegebenenfalls Name und Anschrift der Firma, im Fall der gesetzlichen Vertretung der antragstellenden Person, Name, Vorname und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen Namen, Vornamen und Anschriften der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zu Vertretung berechtigten Person
    • Führungszeugnis für antragstellende und jede verantwortliche Person,
    • Für jede verantwortlichen Person der Nachweis der Sachkenntnis und Erklärung darüber, ob und aufgrund welcher Umstände sie die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen,
    • Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort,
    • Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erfolgt und welche Handlungen vorgenommen werden sollen
    • Die Art des Cannabis, mit dem umgegangen werden soll
    • Bei Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken eine Erläuterung, welche wissenschaftlichen Zwecke verfolgt werden

    Sollten sich bei diesen Pflichtangaben Änderungen ergeben, sind diese unverzüglich der erlaubniserteilenden Behörde mitzuteilen.

    Die Erlaubnis kann befristet, mit Bedingungen und/oder Auflagen versehen, nach der Erteilung verändert oder beauflagt werden.

    Die Ein- und Ausfuhr von medizinischem Cannabis bedarf einer gesonderten Genehmigung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

    Personen denen eine Erlaubnis zum Umgang mit medizinischem Cannabis erteilt wurde, müssen für jede Art von Cannabis mit der sie umgehen lückenlose Aufzeichnungen zu folgenden Punkten führen:

    • Datum
    • Zugang, Abgang und Bestand
    • Bei Ein- und Ausfuhr: Name und Anschrift des Aus- und Einführenden im Ausland
    • Bei Anbau: Anbaufläche nach Lage und Größe sowie Datum der Aussaat
    • Bei Herstellung: Angabe des eingesetzten Cannabis und Produktausbeute

    Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

    Unaufgefordert sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu melden:

    • Die Mengen, die beim Anbau gewonnen wurden
    • Die Mengen, die zur Herstellung von Drobaniol eingesetzte wurden,
    • Die hergestellten Mengen, aufgeschlüsselt nach dem Herstellungsweg
    • Bei hergestellten Zubereitungen: die summierte Menge THC in der Zubereitung und der Bestand zum Jahresende

    Das Cannabis ist vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren.

    Generell wird der Umgang mit medizinischem Cannabis durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überwacht. Das Institut ist hierzu befugt, Unterlagen einzusehen, Proben zu nehmen, Auskünfte zu verlangen, Liegenschaften zu prüfen, ganz oder teilweise Untersagungen auszusprechen und Bestände unter Verschluss zu nehmen. Personen, denen die Erlaubnis zum Umgang mit medizinischem Cannabis erteilt wurde und alle Verantwortlichen haben an den Maßnahmen zur Überwachung des Umgangs mit medizinischem Cannabis mitzuwirken und diese zu dulden.

    Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben und Verbote können als Straftaten mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bzw. nicht unter zwei Jahren geahndet werden. Möglichkeiten der Strafmilderung oder dem Absehen von Strafe sind gesetzlich vorgesehen. Bestimmte Verstöße und Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.