Gesetz zur Versorgung mit medizinischem Cannabis

Das Cannabisgesetz ändert auch die Vorschriften zur Versorgung mit medizinischem Cannabis.

Medizinisches Cannabis muss von Ärzt*innen verschrieben und in einer Apotheke erworben werden.

Erlaubnispflichtig ist der Anbau, die Herstellung, das Handeltreiben, das Einführen, das Ausführen, die Abgabe, die Veräußerung, das anderweitige Inverkehrbringen, das sich verschaffen oder der Erwerb von medizinischem Cannabis. Die Erlaubnis erteilt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Auch die Erlaubnis zum medizinisch-wissenschaftlichem Zweck wird vom Bundesinstitut erteilt.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen im Rahmen des Betriebs einer Apotheke, dem Erwerb nach ärztlicher Verschreibung, Ein- und Ausfuhr bei Erwerb nach ärztlicher Verschreibung, gewerbsmäßiger Beförderung und Lagerung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zwischen durch Erlaubnis Befugten, gewerbsmäßiger Versendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zwischen durch Erlaubnis Befugten, der Erwerb als Proband oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder bei Härtefällen und als Bundes- oder Landesbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit  sowie die von diesen Behörden mit der Untersuchung beauftragten Behörden und Einrichtungen.

Die zu erteilende Erlaubnis muss die Lage der Betriebsstätte nach dem Ort, die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erfolgt und welche Handlungen von der Erlaubnis umfasst ist und welche Art von Cannabis von der Erlaubnis umfasst ist.

Der Antrag für die Erlaubnis zum Umgang mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname und Anschrift der antragstellenden Person und aller verantwortlichen Personen sowie gegebenenfalls Name und Anschrift der Firma, im Fall der gesetzlichen Vertretung der antragstellenden Person, Name, Vorname und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen Namen, Vornamen und Anschriften der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zu Vertretung berechtigten Person
  • Führungszeugnis für antragstellende und jede verantwortliche Person,
  • Für jede verantwortlichen Person der Nachweis der Sachkenntnis und Erklärung darüber, ob und aufgrund welcher Umstände sie die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen,
  • Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort,
  • Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erfolgt und welche Handlungen vorgenommen werden sollen
  • Die Art des Cannabis, mit dem umgegangen werden soll
  • Bei Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken eine Erläuterung, welche wissenschaftlichen Zwecke verfolgt werden

Sollten sich bei diesen Pflichtangaben Änderungen ergeben, sind diese unverzüglich der erlaubniserteilenden Behörde mitzuteilen.

Die Erlaubnis kann befristet, mit Bedingungen und/oder Auflagen versehen, nach der Erteilung verändert oder beauflagt werden.

Die Ein- und Ausfuhr von medizinischem Cannabis bedarf einer gesonderten Genehmigung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Personen denen eine Erlaubnis zum Umgang mit medizinischem Cannabis erteilt wurde, müssen für jede Art von Cannabis mit der sie umgehen lückenlose Aufzeichnungen zu folgenden Punkten führen:

  • Datum
  • Zugang, Abgang und Bestand
  • Bei Ein- und Ausfuhr: Name und Anschrift des Aus- und Einführenden im Ausland
  • Bei Anbau: Anbaufläche nach Lage und Größe sowie Datum der Aussaat
  • Bei Herstellung: Angabe des eingesetzten Cannabis und Produktausbeute

Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Unaufgefordert sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu melden:

  • Die Mengen, die beim Anbau gewonnen wurden
  • Die Mengen, die zur Herstellung von Drobaniol eingesetzte wurden,
  • Die hergestellten Mengen, aufgeschlüsselt nach dem Herstellungsweg
  • Bei hergestellten Zubereitungen: die summierte Menge THC in der Zubereitung und der Bestand zum Jahresende

Das Cannabis ist vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren.

Generell wird der Umgang mit medizinischem Cannabis durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überwacht. Das Institut ist hierzu befugt, Unterlagen einzusehen, Proben zu nehmen, Auskünfte zu verlangen, Liegenschaften zu prüfen, ganz oder teilweise Untersagungen auszusprechen und Bestände unter Verschluss zu nehmen. Personen, denen die Erlaubnis zum Umgang mit medizinischem Cannabis erteilt wurde und alle Verantwortlichen haben an den Maßnahmen zur Überwachung des Umgangs mit medizinischem Cannabis mitzuwirken und diese zu dulden.

Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben und Verbote können als Straftaten mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bzw. nicht unter zwei Jahren geahndet werden. Möglichkeiten der Strafmilderung oder dem Absehen von Strafe sind gesetzlich vorgesehen. Bestimmte Verstöße und Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.