Wichtige Änderungen in der Beschäftigungsverordnung ab dem 18. November 2023
Die deutsche Beschäftigungsverordnung erfährt ab dem 18. November 2023 wesentliche Änderungen, die für Arbeitgeber und ausländische Fachkräfte von Bedeutung sind. Wir möchten Sie über diese Änderungen informieren, um Ihnen eine bessere Orientierung zu bieten.
1. – Änderungen im § 9 Absatz
Die Änderung in § 9 Abs. 1 der deutschen Beschäftigungsverordnung, die zum 18. November 2023 in Kraft tritt, beinhaltet das Streichen der Wörter „eine Blaue Karte EU oder“.
Die Blaue Karte EU ist eine Aufenthaltsgenehmigung für hochqualifizierte Nicht-EU-Bürger, die in der EU arbeiten möchten. Durch das Entfernen dieser Referenz aus § 9 Abs. 1 könnte sich die Art und Weise ändern, wie die Berechtigung für bestimmte Arbeitsgenehmigungen geprüft wird, insbesondere für hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen werden hierdurch angepasst bzw. vereinfacht.
2. – Neufassung des § 24a
Die Änderungen in § 24a der Beschäftigungsverordnung, die am 18. November 2023 in Kraft treten, betreffen speziell die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen.
**Absatz 1**: Die Zustimmung zur Beschäftigung in diesen Bereichen wird neu formuliert. Sie kann nun für inländische Beschäftigungen als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güter- und Personenverkehr erteilt werden.
**Absatz 2**: Hier gibt es wesentliche Änderungen:
– **Satz 1, Nummer 1**: Der Arbeitsvertrag muss die Ausländerin oder den Ausländer zur Teilnahme an Maßnahmen verpflichten, die für die Berufsausübung in diesen Bereichen erforderlich sind.
– **Satz 1, Nummer 2**: Es wird eine Ergänzung eingeführt, die auf die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen Bezug nimmt.
– **Satz 2**: Die Wörter „und mit Vorrangprüfung für die spätere Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer“ werden gestrichen.
Diese Änderungen zielen darauf ab, die Regelungen für die Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern im Bereich der Berufskraftfahrt zu präzisieren und zu strukturieren, insbesondere hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen und des Verfahrens zur Erteilung von Arbeitsgenehmigungen.
3. – Streichung in § 26 Absatz 2 Satz 1
In § 26 Absatz 2 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung, der am 18. November 2023 geändert wird, werden die Wörter „in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023″ gestrichen. Diese Änderung entfernt eine spezifische zeitliche Begrenzung, die sich auf die Jahre 2021 bis 2023 bezieht. Durch das Entfernen dieser Jahresangaben ist die Regelung, auf die sich dieser Absatz bezieht, zeitlich unbefristet anwendbar.
4. – Aktualisierungen im § 29
Die Änderungen in § 29 der Beschäftigungsverordnung, die zum 18. November 2023 wirksam werden, umfassen zwei wesentliche Punkte:
**Absatz 1, Satz 1**: Hier wird eine geografische Aktualisierung vorgenommen. Das Wort „Mazedonien“ wird durch „Nordmazedonien“ ersetzt, um die korrekte und aktuelle Bezeichnung des Landes zu verwenden.
**Absatz 5, neuer Satz**: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der besagt, dass für Beschäftigungen, die auf Grundlage bestimmter Abkommen erfolgen, in denen festgelegt ist, dass keine Arbeitsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis benötigt wird, auch keine Zustimmung erforderlich ist.
Diese Änderung könnte Verfahrensvereinfachungen für bestimmte Beschäftigungsarten bringen, indem sie die Notwendigkeit einer Zustimmung in spezifischen Fällen aufhebt, sofern dies in internationalen Abkommen festgelegt ist.
**Redaktionelle Änderungen in § 30 Nummer 1**: Diese Änderungen scheinen eher formeller Natur zu sein.
**Neufassung des § 32 Absatz 2 Nummer 3**
Die Änderung in § 32 Absatz 2 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung, die am 18. November 2023 in Kraft tritt, beinhaltet eine Neufassung dieses Absatzes. Die Änderung betrifft die Regelung von Beschäftigungen, die bestimmte Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes betreffen. Konkret werden in der neuen Fassung die Paragraphen § 18c Absatz 3, § 18g Absatz 1 Satz 1, § 5, § 14 Absatz 1 und 1a, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6, und § 23 des Aufenthaltsgesetzes bezeichnet.
Diese Änderungen sind für Arbeitgeber, die ausländische Fachkräfte beschäftigen, sowie für diese Fachkräfte selbst von großer Bedeutung. Wir raten dazu, die neuen Regelungen genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt werden.
Für detailliertere Informationen oder individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihr Erfolg und Ihre Rechtssicherheit sind uns wichtig.