Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionsrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionsrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt reformiert erhebliche Teile des Strafgesetzbuches sowie der Strafprozessordnung. Ursprünglich sollte es zum 1.10.2023 in Kraft treten, verzögert sich aber wohl auf Grund von IT-Problemen der Bundesländer (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ersatzfreiheitsstrafe-bundestag-buschmann-haft-gefaengnis-erschleichen-schwarzrfahren-halbieren-tagessatz/)

Das Gesetz bringt nicht nur durch die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe erhebliche Neuerungen. Die Strafgewalt der deutschen Justiz bezieht sich im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Zwangsheirat, Schwangerschaftsabbruch und schwerer Körperverletzung nunmehr nicht mehr nur auf Täter mit deutscher Staatsangehörigkeit, sondern auch auf Täter die ihre Lebensgrundlage in Deutschland haben. Außerdem muss bei der Verhängung einer Geldstrafe nunmehr dem Täter das absolute Minimum einer Lebensgrundlage verbleiben. Hierbei bleibt abzuwarten, welches Existenzminimum Gerichte annehmen werden. Ob es sich dabei um den Satz des Bürgergeldes oder das vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Existenzminimum handeln wird, bleibt wohl Auseinandersetzungen zwischen Verteidigung und Gericht/Staatsanwaltschaft vorbehalten. In der Strafzumessung wird zukünftig strafschärfend zu berücksichtigen sein, wenn sich Taten gegen die sexuelle Orientierung des Opfers richten. Im Rahmen von Auslagen und Weisungen können Gerichte ab sofort ausdrücklich auch Maßnahmen der Psychotherapie anweisen. Auch die gemeinnützige Arbeit statt Geldauflagen bzw. Umwandlung von Geldauflagen in gemeinnützige Arbeit wird erweitert und konkretisiert. Insgesamt kann das neue Gesetz bei engagierter Verteidigung Möglichkeiten eröffnen, Menschen aus einkommensschwachen oder prekären Verhältnissen freiheitsentziehende Maßnahmen zu vermeiden.