Eines der zentralen rechtlichen Pseudo-Argumente, mit denen insbesondere die AfD Organisationen der demokratischen Zivilgesellschaft angreift, ist der Verweis auf eine angebliche „Neutralitätspflicht“, die negative Äußerungen über Parteien verbieten würde. Dass solche Argumente schon deswegen nicht durchgreifen, weil die v.a. aus der Rechtsstellung der politischen Parteien (Art. 21 GG) erwachsende Neutralitätspflicht ohnehin nur staatliche Stellen treffen kann und nicht zivilgesellschaftliche Organisationen, weil diese auch dann, wenn sie staatliche Förderung enthalten, Grundrechtsberechtigte und nicht Grundrechtsverpflichtete sind, lässt sich etwa im ausführlichen Gutachten von Prof. Hufen nachlesen [https://kulturbuero-sachsen.de/rechtsgutachten-zum-sogenannten-neutralitaetsgebot/]. Rechts- und staatstheoretisch entlarvt Jonas Deyda auf dem Verfassungsblog diese Argumente der AfD, die leider mitunter auch von Behördenvertreter_innen aufgenommen werden, als „etatistisches Missverständnis“ [https://verfassungsblog.de/ein-etatistisches-missverstandnis/].
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus diesem Jahr zeigt darüber hinaus noch ein weiteres Argument gegen solche Angriffe der AfD auf ein demokratisches Gemeinwesen auf: denn auch staatlichen Stellen ist überhaupt nicht jede Beteiligung an Äußerungen zur AfD verboten. Das hat das Gericht mit Urteil vom 26. März 2026 entschieden, die zusammenfassende Pressemitteilung des BVerwG [https://www.bverwg.de/pm/2026/24]ist schon lange verfügbar, jetzt ist auch endlich die schriftliche Urteilsbegründung [https://www.bverwg.de/260326U8C3.25.0] verfügbar.
Das Verfahren war ausgelöst worden durch eine Klage der AfD gegen die Mitgliedschaft der Stadt Nürnberg in der Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg [https://www.allianz-gegen-rechtsextremismus.de/], einem zivilrechtlich organisierten Verein, dem derzeit 164 Kommunen und 365 zivilgesellschaftliche Organisationen angehören. Diese Allianz hatte sich in der Vergangenheit – wie das eine Allianz, die sich gegen Rechtsextremismus richtet, in Wahrnehmung ihres Satzungszwecks ja auch gar nicht anders kann – immer wieder auch zur Politik der AfD geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof hatte hierin einen Eingriff der Nürnberger Stadtverwaltung in das der AfD zustehende Recht der Parteien auf politische Chancengleichheit aus Art. 21 GG gesehen, für ihn war daher die Stadt zum Austritt aus der Allianz verpflichtet: die betreffenden Äußerungen der Allianz seien der Stadt wie eigene zuzurechnen und seien ihr als staatlicher Institution untersagt.
Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und stellte unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung insbesondere zu öffentlichen Äußerungen staatlicher Behörden Maßstäbe für solche Allianzen auf: Kommunen dürfen zivilgesellschaftliche Vereinigungen, die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben förderungswürdige Ziele verfolgen, nicht nur unterstützen, sondern dürfen grundsätzlich sogar Mitglied in ihnen werden, und zwar auch dann, wenn diese Vereinigungen sich auch konkret zur Politik bestimmter Parteien äußern. Zwei Grenzen für eine solche Betätigung von Kommunen zur Förderung verfassungsrechtlich geschützter Belange: die Vereinigung darf nicht den satzungsmäßigen oder praktischen Hauptzweck haben, einer bestimmten Partei im politischen Wettbewerb zu schaden, und die Kommune darf keinen lenkenden Einfluss auf diejenigen Tätigkeiten der Vereinigung ausüben, die sich konkret mit der Politik der Partei beschäftigen. Der Verwaltungsgerichtshof wird jetzt zu den tatsächlichen Begebenheiten in der Allianz Tatsachenfeststellungen treffen und dann neu entscheiden müssen, die Stadt Nürnberg ist weiter Mitglied der Allianz – und, so unsere Prognose, wird es bei Anwendung der Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts auch in Zukunft bleiben.
Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei natürlich voraus, dass das Verhalten der Allianz selbst nicht seinerseits verboten, sondern eben Ausfluss der Wahrnehmung von der Allianz zustehenden Rechten ist. Oder anders gesagt, und damit ergibt sich das Fazit: Argumente zum „Neutralitätsgebot“ werden selbst beim Handeln staatlicher Stelle bei weitem nicht so heiß gegessen, wie insbesondere die AfD sie gerne aufkocht. Dass dies für das Handeln zivilgesellschaftlicher Organisationen erst recht gilt, liegt auf der Hand.
