Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_IRG-Reform.pdf?__blob=publicationFile&v=2) hat einen umfassenden Referentenentwurf zur vollständigen Neuregelung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) veröffentlicht . Das bestehende Gesetz stammt aus dem Jahr 1982 und ist durch jahrzehntelange Ergänzungen immer unübersichtlicher geworden – eine systematische Reform war dringend erforderlich . Der Entwurf ist eine der bedeutendsten Reformen im deutschen Strafprozessrecht mit grenzüberschreitendem Bezug seit Jahrzehnten.
Hintergrund und Anlass der Reform
Das IRG in seiner bisherigen Form leidet unter einem strukturellen Problem: Seit seinem Inkrafttreten 1982 wurde es durch immer neue Ergänzungen ergänzt, sodass es für Praktiker kaum noch nachvollziehbar war . Buchstabenbezeichnungen wie §§ 90 bis 90z IRG machten das Gesetz schwer handhabbar. Hinzu kommen neue europarechtliche Anforderungen: Der Entwurf setzt u.a. die EU-Richtlinie 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden sowie die EU-Richtlinie 2023/2843 zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit um.
Ausschlaggebend für die Reform war auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichts sowie laufende Vertragsverletzungsverfahren, insbesondere im Bereich des Europäischen Haftbefehls. Das Reformprojekt folgt dem Grundsatz der Mehrdimensionalität: Internationale Rechtshilfe dient heute nicht mehr allein staatlicher Strafverfolgung, sondern muss zugleich die subjektiven Rechte der betroffenen Personen wahren.
Struktur des neuen Gesetzes
Das neue IRG wird vollständig neu gegliedert und erhält eine durchgängige, klare Nummerierung ohne Buchstabenzusätze . Es besteht aus drei großen Teilen:
- Teil 1 – Allgemeine Vorschriften: Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Rechte im Verfahren (Rechtsbeistand, Dolmetscher, Akteneinsicht), elektronische Aktenführung und Datenschutz (§§ 1–31 RefE)
- Teil 2 – Rechtshilfeverkehr mit Drittstaaten: Auslieferung, Durchlieferung, Vollstreckungshilfe, sonstige Rechtshilfe und Übernahme der Strafverfolgung außerhalb der EU (§§ 32–140 RefE)
- Teil 3 – Rechtshilfeverkehr mit EU-Mitgliedstaaten: Europäischer Haftbefehl, Übergabeverfahren, Europäische Ermittlungsanordnung, gemeinsame Ermittlungsgruppen, Vollstreckungs- und Sicherstellungshilfe (§§ 141–283 RefE)
Die wichtigsten Neuerungen im Detail
Stärkung der Betroffenenrechte
Erstmals wird im IRG ausdrücklich ein Recht auf mündliche Anhörung vor dem für die Auslieferungsentscheidung zuständigen Gericht geregelt. Dies ist ein grundlegender Fortschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der Betroffene häufig keine Möglichkeit hatten, sich unmittelbar vor dem entscheidenden Gericht zu äußern.
Gerichtliche Kontrolle bei jeder Auslieferung
Über die Zulässigkeit jeder Auslieferung, jeder Übergabe an einen EU-Mitgliedstaat sowie jeder Überstellung an einen internationalen Strafgerichtshof soll künftig stets ein Gericht entscheiden . Diese Regelung reagiert auf die EuGH-Rechtsprechung (Rs. C-508/18, C-82/19 PPU, C-510/19), die eine stärkere richterliche Einbindung bei der Vollstreckung Europäischer Haftbefehle fordert.
Feststellung des Doppelbestrafungsverbots
Personen, gegen die ein Auslieferungsverfahren läuft oder die zur Fahndung ausgeschrieben sind, können künftig einen Antrag auf Feststellung stellen, dass das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) für sie greift. Dies schafft einen präventiven Rechtsschutz, der bisher im Gesetz nicht ausdrücklich verankert war.
Ausgebaute Pflichtrechtsbeistandschaft
Die Regelungen zur notwendigen Rechtsbeistandschaft werden ausgebaut und vereinheitlicht (§§ 5–14 RefE) . Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gilt ausdrücklich sowohl für eingehende als auch für ausgehende Ersuchen. Zudem werden erstmals eigene Vorschriften zur Rechtsbeistandschaft im Rahmen des Europäischen Haftbefehls normiert.
Digitalisierung und elektronische Aktenführung
Erstmals werden im IRG explizite Regelungen zur elektronischen Aktenführung (§ 17 RefE), zum elektronischen Rechtsverkehr (§ 18 RefE) und zur elektronischen Übermittlung durch Rechtsbeistände (§ 21 RefE) verankert. Dies bringt das Gesetz auf den Stand der Digitalisierung und setzt die EU-Verordnung 2023/2844 zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit um.
Datenschutz
Einzuhaltende Datenschutzstandards bei der Übermittlung personenbezogener Daten werden in einem eigenen Kapitel (§§ 25–31 RefE) ausdrücklich normiert, einschließlich Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stellen.
Polizeiliche Rechtshilfe und Strafverfolgungsübertragung
Erstmals enthält das Gesetz ausdrückliche Regelungen zur polizeilichen Rechtshilfe (§§ 131–134 RefE) sowie zur Übertragung der Strafverfolgung an oder von ausländischen Staaten (§§ 136–140 RefE). Diese Bereiche waren bisher nur rudimentär geregelt.
Kritische Würdigung
Der Entwurf ist in weiten Teilen begrüßenswert – er schafft endlich ein systematisches, lesbares Gesetz und stärkt die Verfahrensrechte Betroffener. Dennoch bestehen aus anwaltlicher Sicht bzw. aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) (https://www.brak.de/newsroom/newsletter/nachrichten-aus-bruessel/2024/ausgabe-19-2024-v-08112024/stellungnahme-zur-irg-reform-brak/) erhebliche Nachbesserungsbedarfe,
Unzureichender Rechtsschutz durch OLG-Exklusivzuständigkeit
Das schwerwiegendste strukturelle Problem des Entwurfs ist die alleinige Zuständigkeit der Oberlandesgerichte. Da das OLG als einzige und letzte Instanz entscheidet, erschwert dies einen effektiven Rechtsschutz gegen erstinstanzliche richterliche Entscheidungen erheblich. Der im Entwurf vorgesehene Rechtsbehelf nach § 83 RefE zum gleichen Senat des OLG ist lediglich ein „verkappter“ Rechtsbehelf ohne echte Überprüfung durch eine unabhängige Instanz. Eine echte Beschwerdemöglichkeit an ein übergeordnetes Gericht fehlt damit. (vgl. Stellungnahme BRAK)
Kein effektives Rechtsmittel bei Rechtsbeistandsbestellung
§ 11 RefE sieht kein Rechtsmittel gegen belastende Entscheidungen zur Bestellung eines Rechtsbeistands vor. Dies stellt laut Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer eine empfindliche Schutzlücke dar: Wenn dem Betroffenen kein geeigneter Rechtsbeistand bestellt wird oder die Bestellung aus anderen Gründen fehlerhaft ist, fehlt ein Korrektivmechanismus. Hier wäre die Einführung eines Rechtsbehelfs analog zur Strafprozessordnung zwingend geboten gewesen.
Lücken bei Sprachkenntnissen und Aufklärungspflichten
Obwohl § 15 RefE Regelungen zu Dolmetscher und Übersetzungen enthält, fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, Betroffene in einer für sie wirklich verständlichen Sprache über alle wesentlichen Verfahrensrechte aufzuklären. Gerade in grenzüberschreitenden Auslieferungsverfahren, bei denen Betroffene oft kein Deutsch sprechen, ist dies ein erhebliches rechtsstaatliches Defizit.
Recht auf Anhörung ohne garantierte Anwaltspräsenz
Das neue Recht auf mündliche Anhörung nach § 81 RefE ist ein klarer Fortschritt. Es bleibt aber nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs offen, ob der bestellte Rechtsbeistand in allen Fällen notwendiger Rechtsbeistandschaft zwingend an der Anhörung teilnehmen darf und muss. Ohne diese Garantie droht die mündliche Anhörung zur bloßen Formalität zu werden, so die Kritik der Bundesrechtsanwaltskammer.
Unzureichende Regelungen für besonders schutzbedürftige Personen
Obwohl der Entwurf im Rahmen der Rechtsbeistandschaft auf EU-Richtlinien zu Verfahrensgarantien für Kinder (Richtlinie 2016/800) verweist, fehlt eine eigenständige, systematische Regelung für besonders vulnerable Personen – etwa Minderjährige, psychisch Erkrankte oder Personen ohne festes Aufenthaltsrecht in Deutschland – im Auslieferungsverfahren.
Was bedeutet das für Sie als Betroffene/r?
Wenn Sie oder Ihre Angehörigen von einem Auslieferungsersuchen, einem Europäischen Haftbefehl, einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder sonstigen Maßnahmen der internationalen Rechtshilfe betroffen sind, ist professionelle anwaltliche Begleitung von Beginn an unerlässlich. Die angedachten neuen Regelungen stärken Ihre Verfahrensrechte auf dem Papier – ihre effektive Durchsetzung erfordert jedoch schon heute Kenntnis des komplexen internationalen Strafrechts sowie frühzeitiges und strategisches Handeln.
Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie umfassend im Bereich des internationalen Strafrechts und der Rechtshilfe.
Stand: Juni 2026 | Der Referentenentwurf befindet sich im Gesetzgebungsverfahren; Änderungen bis zur Verabschiedung sind möglich.
