Neues Gesetz gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen: Was Sie jetzt wissen müssen

Am 21. Juli 2026 hat der Bundestag das „Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (VatAnMVG) verabschiedet; es ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Für binationale Familien, werdende Eltern und alle, die eine Vaterschaftsanerkennung planen, ändert sich damit einiges – wir erklären, worauf es ankommt.

Worum geht es in dem Gesetz?

Der Gesetzgeber reagiert auf Fälle, in denen Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gesichertem Aufenthaltsstatus die Vaterschaft für ein Kind anerkennen, obwohl sie weder leiblicher Vater sind noch eine familiäre Bindung aufbauen wollen. Ziel ist allein, der Mutter über den Familiennachzug ein Aufenthaltsrecht in Deutschland sowie dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen. Das neue Gesetz soll solche „Scheinvaterschaften“ künftig wirksam verhindern, ohne echte Väter und Familien unnötig zu belasten.

Die zentrale Neuerung: Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde

Kernstück der Reform ist ein neues Zustimmungserfordernis in §§ 85a ff. Aufenthaltsgesetz. Immer dann, wenn zwischen dem Anerkennenden und der Mutter ein sogenanntes aufenthaltsrechtliches Gefälle besteht – etwa der Vater Deutscher ist, die Mutter aber nur eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder ein Schengen-Visum hat –, muss die zuständige Ausländerbehörde der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Ohne diese Zustimmung entfaltet die Anerkennung keine Rechtswirkung; das Standesamt darf die Vaterschaft dann nicht eintragen.

Die Behörde prüft anhand gesetzlich festgelegter Vermutungstatbestände, ob Missbrauch vorliegt. Für einen Missbrauchsverdacht sprechen etwa fehlende Verständigungsmöglichkeit zwischen den Eltern, ein Kennenlernen eigens zum Zweck der Anerkennung, mehrfache vergleichbare Anerkennungen des Mannes bei verschiedenen Müttern oder gewährte Vermögensvorteile. Gegen Missbrauch spricht dagegen etwa ein seit mindestens acht Monaten gemeinsamer Haushalt, regelmäßiger Unterhalt, dokumentierter Umgang mit dem Kind oder eine nachfolgende Eheschließung.

Wann ist keine Zustimmung nötig?

Für die Praxis entscheidend: In mehreren Konstellationen entfällt das Zustimmungserfordernis von vornherein, weil ein Missbrauch ausgeschlossen ist:

  • Der Anerkennende ist nachweislich – etwa per Gentest – der leibliche Vater des Kindes.
  • Er ist bereits leiblicher oder eingetragener rechtlicher Vater eines anderen Kindes derselben Mutter.
  • Die Eltern haben nach der Geburt geheiratet.
  • Eltern und Kind leben seit mindestens 14 Monaten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz in einem Haushalt.

Liegen solche Nachweise vor, kann das Standesamt die Vaterschaft ohne Beteiligung der Ausländerbehörde eintragen.

Neue Risiken: Rücknahme, Strafbarkeit und Mitwirkungspflichten

Wurde eine Zustimmung durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder falsche Angaben erschlichen, kann die Ausländerbehörde sie rückwirkend zurücknehmen – die Vaterschaft entfällt dann rückwirkend, mit Folgen für Aufenthaltstitel und Staatsangehörigkeit des Kindes. Falsche oder unvollständige Angaben gegenüber der Ausländerbehörde sind künftig eigenständig strafbar, ebenso die wissentliche Nutzung einer so erschlichenen Zustimmung im Rechtsverkehr. Zugleich werden die Mitwirkungspflichten der Beteiligten verschärft: Wer über längere Zeit unentschuldigt nicht mitwirkt – etwa bei Anhörungen fehlt oder Nachweise verweigert –, riskiert, dass dies als Missbrauchsindiz gewertet wird.

Was bedeutet das für Sie in der Praxis?

Für binationale Paare mit Kinderwunsch oder Neugeborenem empfehlen wir dringend eine frühzeitige rechtliche Prüfung, bevor die Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt erklärt wird – insbesondere wenn ein Elternteil aus einem Drittstaat stammt und (noch) keinen gesicherten Aufenthaltsstatus hat. Wir prüfen für Sie, ob in Ihrem Fall ein Zustimmungserfordernis besteht, welche Nachweise (Vaterschaftstest, Meldebescheinigungen, Unterhaltsnachweise) sinnvoll vorbereitet werden sollten, und begleiten Sie durch das Verfahren bei der Ausländerbehörde – einschließlich möglicher Rechtsbehelfe gegen eine Ablehnung oder Rücknahme der Zustimmung.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine Vaterschaftsanerkennung planen, bereits ein Verfahren bei der Ausländerbehörde läuft oder Ihnen eine Rücknahme der Zustimmung droht. Wir beraten Sie zu Ihren konkreten Handlungsoptionen und Fristen.